Verlassen Sie die Schweiz, verkaufen Sie Ihr Fahrzeug an einen ausländischen Käufer, oder möchten Sie Ihr Auto oder Motorrad dauerhaft ins Ausland mitnehmen? Der Export eines Fahrzeugs aus der Schweiz ist mit verschiedenen administrativen und zollrechtlichen Schritten verbunden.
Dieser Leitfaden erklärt Ihnen alles Schritt für Schritt.
Permanenter Export vs. vorübergehende Nutzung – Was ist der Unterschied?
Vorab müssen zwei grundlegend verschiedene Situationen unterschieden werden:
Permanenter Export
Das Fahrzeug verlässt die Schweiz dauerhaft. Sie müssen es beim Zoll deklarieren und Ihre Schweizer Immatrikulation annullieren lassen.
Typische Fälle:
- Sie ziehen ins Ausland und nehmen Ihr Fahrzeug mit
- Sie verkaufen Ihr Fahrzeug an einen Käufer in der EU oder anderswo
- Sie überführen ein Fahrzeug zu einer Tochtergesellschaft im Ausland
Vorübergehende Nutzung im Ausland
Ihr Fahrzeug bleibt in der Schweiz immatrikuliert und Sie reisen lediglich ins Ausland. In diesem Fall sind keine Zollformalitäten erforderlich, solange Ihre Schweizer Kontrollschilder gültig sind. Sie können die Grenze frei überqueren.
Achtung: Wenn bei der Wiedereinfuhr Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug im Ausland durchgeführt wurden, müssen Sie diese beim Schweizer Zoll deklarieren. Auf die durchgeführten Arbeiten können Zollgebühren und MWST anfallen.
Die Schritte für den permanenten Export eines Fahrzeugs
Schritt 1: Annullierung der Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt
Begeben Sie sich zum kantonalen Strassenverkehrsamt (je nach Kanton: SAN, OCV, SCAN), um:
- Ihre Kontrollschilder zurückzugeben (oder sie zu hinterlegen, wenn Sie ein anderes Fahrzeug wieder immatrikulieren möchten)
- Den annullierten Fahrzeugausweis abzuholen – Sie benötigen ihn beim Zoll
- Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs zu kündigen (die Annullierung der Schilder löst in den meisten Kantonen automatisch die Kündigung aus)
Mitbringen:
- Original-Fahrzeugausweis
- Kontrollschilder
- Ausweis
Wissenswert: Solange Sie Schweizer Schilder besitzen, unterliegen Sie weiterhin der Versicherungspflicht, der kantonalen Fahrzeugsteuer und den periodischen Motorfahrzeugkontrollen (MFK). Annullieren Sie Ihre Schilder vor dem Export, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Schritt 2: Beschaffung von Exportschildern (falls nötig)
Wenn das Fahrzeug bis zu seinem Bestimmungsort im Ausland fahren muss, haben Sie zwei Optionen:
Option A: Exportschilder (Transitkennzeichen)
- Beantragen Sie vorübergehende Exportkontrollschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons, in dem sich das Fahrzeug befindet
- Diese Schilder sind maximal 35 Tage gültig
- Eine vorübergehende Haftpflichtversicherung ist inbegriffen oder muss separat abgeschlossen werden
- Kosten: etwa CHF 50 bis 150, je nach Kanton und Dauer
Option B: Transport auf dem Abschleppwagen
- Das Fahrzeug wird auf einen Abschleppwagen oder Anhänger geladen
- Keine Exportkennzeichen erforderlich
- Empfohlene Lösung für nicht fahrbereite oder unfallbeschädigte Fahrzeuge
| Option | Geschätzte Kosten | Dauer | Ideal für |
|---|---|---|---|
| Exportkennzeichen | CHF 50-150 | Bis zu 35 Tage | Fahrbereites Fahrzeug |
| Transport mit Abschleppwagen | CHF 300-1’500 (je nach Distanz) | 1-5 Tage | Nicht fahrbereites Fahrzeug, weite Strecken |
| Fahren mit Schweizer Schildern | CHF 0 (aber riskant) | N/A | Nicht empfohlen — Ihre Schilder werden annulliert |
Schritt 3: Zollanmeldung bei der Ausfuhr aus der Schweiz
Die endgültige Ausfuhr eines Fahrzeugs muss bei einem für Handelswaren zuständigen Zollamt angemeldet werden. Achtung: Nicht alle Grenzübergänge bearbeiten Fahrzeugexporte.
Dem Zoll vorzulegende Dokumente:
- Fahrzeugausweis (auch annulliert)
- Ausweis (Pass oder Identitätskarte)
- Kaufvertrag (falls das Fahrzeug verkauft wurde)
- Ursprungsnachweis des Fahrzeugs (falls für eine präferenzielle Einfuhr im Bestimmungsland erforderlich)
Elektronische Deklaration (e-dec):
Die Zollanmeldung erfolgt über das System e-dec des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Sie können:
– Die Anmeldung selbst über die kostenlose Webanwendung des BAZG vornehmen
– Einen Spediteur oder Zollagenten beauftragen (empfohlen, wenn Sie mit dem Verfahren nicht vertraut sind)
Wichtig: Bewahren Sie die validierte Ausfuhrdeklaration sorgfältig auf. Sie dient als Nachweis, dass das Fahrzeug die Schweiz tatsächlich verlassen hat – dies kann für steuerliche oder versicherungsrechtliche Fragen erforderlich sein.
Schritt 4: Formalitäten im Bestimmungsland
Die Einfuhrformalitäten variieren je nach Land erheblich. Hier die wichtigsten Punkte für die häufigsten Bestimmungsländer:
Einfuhr in die EU (Frankreich, Deutschland, Italien, etc.)
| Position | Detail |
|---|---|
| Zollabgaben | 0 % für Fahrzeuge schweizerischen oder EU-Ursprungs (EFTA-EU-Freihandelsabkommen) |
| Lokale MWST | 20 % (Frankreich), 19 % (Deutschland), 22 % (Italien) – auf den Fahrzeugwert |
| Technische Kontrolle | Obligatorisch vor der Immatrikulation (ausser bei Neufahrzeugen) |
| Konformitätszertifikat | Kann erforderlich sein (COC) |
| Fahrzeugausweis / Immatrikulation | Lokale Anmeldung obligatorisch |
Ursprungsnachweis: Um in der EU Zollfreiheit zu geniessen, muss der Schweizer Exporteur einen Ursprungsnachweis (Formular EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorlegen. Lassen Sie diesen vor der Zollpassage ausstellen.
Export ausserhalb der EU
Die Regeln variieren stark. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder dem Konsulat des Bestimmungslandes über:
- Die anwendbaren Zollabgaben
- Die erforderlichen Emissions- und Sicherheitsnormen
- Die für die Immatrikulation benötigten Dokumente

Spezielle Fälle
Umzugsgut Fahrzeug
Wenn Sie die Schweiz verlassen, um sich im Ausland niederzulassen, und Ihr Fahrzeug als Umzugsgut mitnehmen, können Sie in bestimmten EU-Ländern eine Zollbefreiung erhalten, sofern Sie nachweisen:
- Sie haben das Fahrzeug in der Schweiz mindestens 6 Monate genutzt
- Sie verlegen Ihren Hauptwohnsitz in das Bestimmungsland
- Sie verkaufen das Fahrzeug nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Einfuhr
Unfallfahrzeug oder nicht mehr verkehrstaugliches Fahrzeug
Der Export von Unfallfahrzeugen oder Fahrzeugen, die zur Verschrottung bestimmt sind, unterliegt spezifischen Umweltvorschriften. Das Fahrzeug darf nicht als gefährlicher Abfall im Sinne des Basler Übereinkommens gelten. Erkundigen Sie sich beim BAZG.
Leasingfahrzeug
Wenn Ihr Fahrzeug geleast ist, müssen Sie vor dem Export die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft einholen. Der Leasingvertrag verbietet in der Regel den Export ohne vorherige Genehmigung.
Kostenzusammenfassung
| Position | Geschätzte Kosten |
|---|---|
| Annullierung der Schilder (Strassenverkehrsamt) | CHF 0-30 |
| Exportkennzeichen + vorübergehende Versicherung | CHF 50-150 |
| Spediteur / Zollagent (optional) | CHF 100-300 |
| Abschlepptransport (falls zutreffend) | CHF 300-1’500 |
| Schweizer Seite – Gesamt geschätzt | CHF 150-500 |
| MWST im Bestimmungsland | Variabel (19-22 % für die EU) |
Checkliste vor dem Export
- Prüfen, ob das Fahrzeug geleast ist oder unter Eigentumsvorbehalt steht
- Immatrikulation annullieren und die Schilder beim Strassenverkehrsamt zurückgeben
- Exportkennzeichen besorgen, wenn das Fahrzeug fahren muss
- Alle Dokumente zusammenstellen (Fahrzeugausweis, Kaufvertrag, Ausweis)
- Einen Ursprungsnachweis (EUR.1) beantragen, wenn der Käufer in der EU ist
- Das Fahrzeug beim zuständigen Zollamt anmelden (e-dec)
- Die validierte Ausfuhrdeklaration aufbewahren
- Über die Einfuhrformalitäten im Bestimmungsland informieren
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